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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 12/2023

Hospitality Development Service GmbH & Co. KG

Schleißheimer Straße 93 B

85748 Garching

Telefon +49 89 5529490-0

Fax +49 89 5529490-29

Ansprechpartner: Herr Thomas Junge

E-Mail: info@kaspaces.com

I. Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge der Hospitality Development Service GmbH & Co. KG (im Weiteren: HDS) und ihren Kunden über Vertragsleistungen der HDS.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Vertragsschluss / Vertragspartner

2.1. Der Vertrag mit HDS kommt nach allgemeinen Regeln des Zivilrechts zustande.

2.2. Vertragspartner der HDS wird jeweils das im Vertrag benannte Unternehmen (Bauherr, Austeller oder Auftraggeber usw.). Der Vertragspartner haftet auch im Falle eines Vertragsschlusses oder einer Bestellung für Dritte (z.B. als Vermittler) gesamtschuldnerisch mit diesem für sämtliche Vertragsverpflichtungen gegenüber HDS.

3. Haftung der HDS

3.1. Die HDS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen.

3.2. Soweit die HDS ausdrücklich bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teilen desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie übernommen hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

 

3.3. Die HDS haftet darüber hinaus für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung zustehen. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

 

3.4. Eine weitergehende Haftung der HDS ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.

 

3.5. Soweit die Haftung der HDS durch obenstehende Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

4. Haftung des Kunden / Haftungsfreistellung

4.1. Im Falle einer durch den Kunden zu vertretenden vorzeitigen Beendigung eines Vertragsverhältnisses haftet der Kunde HDS gegenüber für den Ausfall der Vertragsentgelte oder sonstiger Leistungen sowie aller weiteren Schäden, die HDS durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehen.

 

4.2. Der Kunde stellt die HDS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer von ihm verursachten Verletzung von Rechtspositionen Dritter gegenüber der HDS geltend gemacht werden. Dies umfasst insbesondere auch, jedoch nicht abschließend die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (Marken-, Design-, Patent- und Wettbewerbsrecht), die Verletzung von Urheberrechten sowie die Verletzung von Verkehrssicherungs- bzw. Sorgfaltspflichten, soweit letztere im Verantwortungsbereich des Kunden liegen. Die Haftungsfreistellung beinhaltet auch etwaige Kosten einer außergerichtlichen Rechtsverteidigung der HDS durch einen Rechtsanwalt.

 

4.3. Im Übrigen haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

5. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

5.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen der HDS sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen netto vom Kunden

auszugleichen. Die Zahlung erfolgt in drei Abschlägen:

Abschlag: 40% bei Auftragserteilung

Abschlag: 20% bei Montagebeginn

Abschlag: 40% nach Abschluss der Arbeiten

Die angegebenen Preise verstehen sich freibleibend, zuzüglich Mehrwertsteuer. Unsere im Preiskatalog enthaltenen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit.

 

5.2. Im Falle des Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die HDS ist berechtigt, für jede Mahnung des Kunden Mahnkosten i.H.v.

7,50 EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch die HDS bleibt unbenommen.

 

5.3. Die Aufrechnung mit Forderungen der HDS ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Forderungen zulässig.

 

5.4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine etwaigen Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie die Ansprüche der HDS ergeben.

 

6. Nutzung Marken / Firmenlogo / Geschäftskennzeichen

Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, stimmen die Parteien wechselseitig der Verwendung des grafischen Geschäftskennzeichens (Firmenlogo) und/oder der Geschäftsbezeichnung im Rahmen von Marketingmaßnahmen bzw. die Benennung als Referenz durch die jeweils andere Vertragspartei zu. Sollten einer solchen Verwendung Rechte Dritter entgegenstehen, sind die Parteien jeweils verpflichtet, die andere Vertragspartei bei Vertragsunterzeichnung ausdrücklich hierauf hinzuweisen bzw. auf eine entsprechende individualvertragliche Regelung hinzuwirken.

 

7. Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen und Daten, die ihm aus dem Vertragsverhältnis mit HDS über die HDS bekannt geworden sind, sowie Inhalte der getroffenen vertraglichen Regelungen mit der HDS vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen. Keine Dritten in diesem Sinne sind Mitarbeiter des Kunden oder sonstige Erfüllungsgehilfen und ggfs. Subunternehmer des Kunden, soweit diese vom Kunden auf Vertraulichkeit verpflichtet worden sind und für Ihre Tätigkeit Zugang zu den Informationen und/oder Daten aus dem Vertragsverhältnis mit HDS benötigen.

 

8. Hausordnung

Neben den vertraglichen Vereinbarungen haben Vertragspartner der HDS zwingend die Hausordnung der HDS zu beachten, diese befindet sich als Aushang im Eingangsbereich von HDS.

 

9. Sonstiges / Gerichtsstand

9.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder auf deren Basis geschlossene Verträge ganz oder teilweise nicht rechtwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB bzw. des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. Es soll dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

 

9.2. Dieser Vertrag sowie sämtliche sich draus ergebenden Rechtsfragen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

9.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz der HDS in 85748 Garching.

 

II. Standgebühr – Musterzimmer sowie Entwicklungs- und Ausstellungsplattform

Für die Bereitstellung der Musterzimmer sowie der Entwicklungs- und Ausstellungsplattform – auch für einzelne Produkte – durch die HDS gelten neben den vorstehenden allgemeinen Bestimmungen dieser AGB folgende Regelungen:

 

1. Einrichtung und Abbau der Musterzimmer sowie Entwicklungs- und Ausstellungsplattform

1.1. Das Musterzimmer oder die Ausstellungsfläche wird dem Auftraggeber in besichtigtem Zustand übergeben. Der Auftraggeber erhält das Musterzimmer oder die Ausstellungsfläche in funktionstauglichen Zustand, soweit Instandhaltung und Instandsetzung nicht von HDS übernommen werden.

 

1.2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, werden die vom Auftraggeber für das Musterzimmer oder zur Ausstellung angelieferten Gegenstände, Möbel und/oder Installationen entweder durch den Haustechniker der HDS ein- bzw. aufgebaut oder es wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber hiermit eine Dritt-Firma beauftragt. Dem Auftraggeber steht es frei, eigene Techniker zum Aufbau seiner Musterzimmer oder Ausstellung abzustellen, soweit dies notwendig ist. In jedem Fall trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten der Einrichtung seiner Musterzimmer oder Ausstellung.

 

1.3. Kosten für etwaige zusätzliche Installationen und/oder Einbauten, die auf Wunsch des Auftraggebers an bzw. für seine Musterzimmer oder Ausstellungsfläche von HDS vorgenommen werden (z.B. zusätzliche Beleuchtung; zusätzliche Strom- oder Wasseranschlüsse etc.), trägt der Auftraggeber.

 

1.4. Wasser- und Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden, als die vorgesehene Belastung, über die sich der Auftraggeber vorher zu informieren hat, nicht überschritten wird. Weitere Geräte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der HDS angeschlossen werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Kosten für etwaig erforderliche Änderungen des Netzes zu tragen.

 

1.5. Vor Aufstellung schwergewichtiger Gegenstände (wie z.B. Maschinen, Whirlpools, Geldschränke etc.) hat der Auftraggeber sich bei HDS über die zulässigen Gewichtsbelastungen der Musterzimmer oder Ausstellungsfläche zu erkundigen (s. auch Ziff. 2.2.3. der AGB)

 

1.6. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber den ursprünglichen Zustand der vertragsgegenständlichen Musterzimmer oder Ausstellungsfläche wieder herzustellen, soweit nicht etwas anderes schriftlich mit HDS vereinbart worden ist. Der Auftraggeber hat insbesondere rechtzeitig zum Ende des Auftragsverhältnisses auf eigene Kosten die von ihm eingebrachten Gegenstände, Produkte sowie etwaige Einbauten oder Installationen rückstandslos zu entfernen und für den ordnungsgemäßen Abtransport zu sorgen.

 

2. Haftung für Mängel, Schäden, Instandhaltung und Instandsetzung des Auftragsgegenstandes

2.1. Haftung des Auftraggebers, Instandhaltung und Instandsetzung durch HDS

 

2.1.1. Die HDS veranlasst auf eigene Kosten Schönheitsreparaturen an den Musterzimmern oder Ausstellungsflächen sowie die Instandhaltung und die Instandsetzung der Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsflächen sowie die Instandhaltung und Instandsetzung aller gemeinschaftlichen technischen Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der Ersetzung defekter Türen und Fensterscheiben und –beschläge in nicht ausschließlich der Nutzung eines Auftraggebers dienenden Räumen.

 

2.1.2. Etwaige Erneuerungen von Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsflächen sowie der gemeinschaftlichen technischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt die HDS auf ihre Kosten.

 

2.1.3. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln des Auftragsgegenstandes hat der Auftraggeber nur dann, wenn die HDS den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat oder die HDS mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug gerät.

 

2.1.4. Die Beschränkung sowie der Ausschluss der Haftung der HDS nach den vorstehenden Absätzen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet die HDS uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (auch seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen).

2.2. Haftung des Auftraggebers, Instandhaltung und Instandsetzung durch den Auftraggeber

2.2.1. Das Musterzimmer oder die überlassene Ausstellungsfläche ist vom Auftraggeber pfleglich zu behandeln.

2.2.2. Notwendige Schönheitsreparaturen an dem Musterzimmer oder der Ausstellungsfläche erledigt die HDS Etwaig notwendige Reparaturen an den Ausstellungsgegenständen des Auftraggebers erledigt der Auftraggeber auf eigene Kosten.

 

2.2.3. Vor Aufstellung schwergewichtiger Geräte (Maschinen, Whirlpools, Geldschränke etc.) hat sich der Auftraggeber über die Zulässigkeit der Belastung der Geschossdecken bei der HDS zu erkundigen. Die zulässige Belastung darf nicht überschritten werden. Wird sie doch überschritten, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden und ist verpflichtet, der HDS von etwa deswegen bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

2.2.4. Für jede Beschädigung innerhalb der gesamten Ausstellungsfläche (auch an Ausstellungsflächen oder –gegenständen anderer Aussteller) haftet der Auftraggeber, soweit diese von ihm oder seinen Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern, Untermietern, Lieferanten, Besuchern und/oder Handwerkern verursacht werden und zu vertreten sind.

 

2.2.5. Etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen an Grundstück und/oder Gebäude außerhalb der vertragsgegenständlichen Ausstellungsfläche, die von dem Auftraggeber, seinen Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern, Untermietern, Lieferanten, Besuchern oder Handwerkern verursacht und zu vertreten sind, sind vom Auftraggeber unaufgefordert unverzüglich zu beseitigen.

 

3. Bauliche Veränderungen durch die HDS

3.1. Die HDS darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder Unterhaltung des Gebäudes oder der Ausstellungsfläche oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Dasselbe gilt für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung oder Verbesserung oder der besseren Ausnutzung oder dem Ausbau (einschließlich Aufstockung und Anbau) des Gebäudes dienen, soweit die Maßnahmen keine unzumutbare Härte für den Auftraggeber bedeuten. Der Auftraggeber hat hierbei die in Betracht kommenden Flächen zugänglich zu halten und darf die Ausführungen der Arbeiten nicht behindern oder verzögern.

 

3.2. Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen innerhalb der vertragsgegenständlichen Musterzimmer oder Ausstellungsfläche hat der Auftraggeber zu dulden, soweit ihm dies zugemutet werden kann.

 

3.3. Die Ausführung von Arbeiten und Maßnahmen i.S.d. Ziff. 3.1. dieses Abschnittes ist vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen, soweit die Interessen des Auftraggebers durch die Arbeiten oder Maßnahmen nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden. Der Beginn derartiger Arbeiten ist dem Auftraggeber (außer bei Gefahr im Verzuge) rechtzeitig vorher anzukündigen.

 

4. Bauliche Veränderungen durch den Auftraggeber

4.1. Bauliche Veränderungen innerhalb der Ausstellungsfläche und die Installation etwa für das Musterzimmer oder die Ausstellung des Auftraggebers erforderlicher Zusatzeinrichtungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der HDS, dem der Auftraggeber auf Verlangen vorab geeignete Pläne hierüber vorzulegen hat.

 

4.2. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wird, gehen die Kosten etwaiger baulicher Veränderungen i.S.d. Ziff. 4.1. dieses Abschnittes zu Lasten des Auftraggebers.

 

4.3. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem vom Auftraggeber durchgeführten Baumaßnahmen entstehen, und hat die HDS insoweit von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

5. Betreten der Musterzimmer oder Ausstellungsfläche

Die HDS bzw. dessen Beauftragten und Bevollmächtigten ist das jederzeitige Betreten der vertragsgegenständlichen Musterzimmer oder Ausstellungsfläche gestattet.

6. Konkurrenzschutz

Die HDS gewährleistet innerhalb der Räumlichkeiten von HDS keinen Konkurrenzschutz, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist.

 

7. Namens-/Firmenschilder und Außenreklame bei den Ausstellungsboxen

7.1. Etwaige Namens- und Firmenschilder werden von HDS einheitlich gestaltet und angebracht. Das Bestimmungsrecht liegt bei der HDS, die – soweit eine einheitliche Gestaltung dies zulässt – Wünsche des Auftraggebers berücksichtigt.

 

7.2. Die Kosten von Namens- und Firmenschildern und deren Anbringen, Änderung und Beseitigung trägt der Auftraggeber.

 

7.3. Dem Auftraggeber ist es untersagt, an der Außenfront des Gebäudes Leuchtreklame sowie Schaukästen und/oder Warenautomaten anzubringen.

 

8. Untervermietung

Die Untervermietung des Mietgegenstandes ist grundsätzlich untersagt, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes geregelt ist.

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